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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an abweichend, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur bindend, wenn wir sie ausdrücklich für das betreffende Geschäft schriftlich anerkennen. Das gleiche gilt für Handelsbräuche und Branchenüblichkeiten. Erfolgt keine schriftliche Anerkennung abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden SIE auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Im Einzelfall getroffen, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf von beweglichen Sachen sowie deren Herstellung, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern bestellen.

Angebot und Vertragsabschluss Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste. In Zweifelsfällen hat die schriftliche Auftragsbestätigung Vorrang. Die Preise verstehen sich, sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart wird, ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer.
Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur fest, sofern nicht die Verwendbarkeit zum Vertrag Vorausgesetzter Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen erfolgen, sind zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sobald wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Dies Preise / Listenpreise verstehen sich netto je Stück/Paar bzw. Verrechnungseinheit. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der gesonderten Rechnung ausgewiesen.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Anteilszinsen werden in Höhe von 10,50 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pa berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Wir behalten uns darüber hinaus vor, Warenlieferungen nur gegen Vorkasse zu tätigen. Vereinbarte Skonti setzen voraus, dass ein eventueller Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist und keine Forderungen aus ausgewählten Lieferungen gegen den Besteller bestehen.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben bestimmte Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Rechnung wirken nur schuldenfrei, wenn sie an den in der Rechnung genannten Aussteller oder an unsere Angestellten mit Inkasso-Vollmachten erfolgen.
Eingeräumte Zahlungsziele und Kreditlinien können wir jederzeit ohne Angaben von Gründen zurücknehmen.
Verzug des Bestellers oder das Bekanntwerden einer erheblichen Wärme seiner Vermögensverhältnisse berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern und alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unter erwarteten Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen.

Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferung und Lieferzeit

Lieferungen erfolgen ab Werk inklusive Verpackung. Für Aufträge unter EUR 500,-/netto berechnen wir eine Verpackungs-/Portopauschale von EUR 6,95 pro Sendung.
Angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. If Versendung vereinbart wurde, bezieht sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Fixtermin bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Sondervereinbarung, in der jeder Liefertermin von uns als Fixtermin bestätigt wird.
Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- und Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt entbinden uns für die Dauer und den Umfang der Einwirkung von der Verpflichtung, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Wird Eine vereinbarte Lieferzeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäßem Absatz 4) vorliegt, so hat uns der Besteller schriftlich eine genaue Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch this Nachfrist von uns schuldhaft nicht erfüllt, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag, nicht dagegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die voraussichtliche und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern ausschließliche Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Schädigung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Bei der Bestellung von Waren Beendigung nach Kundenspezifikation (zB mit Firmenemblemen, Kundenspezifischer Sonderanfertigung, Produkt- und Namensschriftzügen oder ähnlichen versehenen Waren), ist der Besteller bei der Vertragsbeziehung zur vollständigen Abnahme aller bestellten und/oder am Lager und/oder in Produktion befindlichen Teilen verpflichtet , sofern diese Teile von uns zum Zweck der Erfüllung des Vertrages mit dem Besteller in rechtmäßiger Art und Weise beschafft und/oder bestellt wurden werden. Zur Abnahme können auch Halbfertigteile und Zutaten herangezogen werden, die zur Fertigung der Sonderartikel benötigt werden. Die Abnahmeverpflichtung ist auf den Halbjahresbedarf des Bestellers beschränkt. Darüber hinaus stehen uns alle gesetzlichen Rechte unbeschränkt zu.
Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs nach Nachfrist (Nr. 5) für jede vollendete Woche Versand im Rahmen einer pauschalierten Versandentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben vorbehalten.
Ist im Zusammenhang mit dem Abschluss von Abrufs-, Sukzessiv- und Rahmenverträgen mit längerer Laufzeit von Waren/ Rohmaterial erforderlich, so gewährt uns der Besteller eine Dispositionszeit- und Lagervorbereitungsdauer von sechs Monaten. Sonderbedingungen für Kunststofferzeugnisse: Käufer und Verkäufer unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel 1959 für (Hochdruck-) Polyäthylen-Folien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Beläge im GKV am 7. Oktober 1959, mit erforderlichen Maßangabe: Die zulässigen Toleranzen sollten: Länge und Breite 5% Stärken bis 0,04 mm = 25%, über 0,04 mm = 20%, mindestens jedoch 5/1000. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 2 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Zähldifferenz – Toleranz +/- 3%.

Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, verzögert mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beeinträchtigung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Eine Transportversicherung wird ab EUR 500,-/netto nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Aktuelle Preise für Transportversicherungen national:
– EUR 6,00 bis zu einem Warenwert von EUR 2.500,00
-EUR 18,00 bis zu einem Warenwert von EUR 25.000,00
Aktuelle Preise für Transportversicherungen international:
– EUR 10,00 bis zu einem Warenwert von EUR 2.500,00
– EUR 50,00 bis zu einem Warenwert von EUR 25.000,00
Werden die Waren wieder nach einer erfolgreichen Zustellung an uns zurückgeschickt, kann eine erneute Anlieferung erst erfolgen, sofern die Kosten der fehlgeschlagenen Lieferung bezahlt werden.

Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstige Eingriffe Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterverbreitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir Werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache zu sehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretene Forderungen sofort schriftlich mitgeteilt und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
Wir nehmen uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % gewährt.
Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser Seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor eventueller Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von der alleinigen Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet eventueller Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Die Produkte oder deren Verarbeitung sind weitgehend Naturprodukte. Natürlich gegebene Toleranzen in Farbe, Stärke, Form, Qualität, Lichtechtheit, Gewicht und Dessin berechtigen nicht zur ordnungsgemäßen Mängelrüge. Viele Produkte sind Verschleißprodukte, die je nach Beanspruchung durch den Besteller oder deren Anwender schnell innerhalb weniger Tage verbraucht sind und ebenfalls nicht zur Rüge berechtigt sind.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Abweichung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auftreten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Forderungen des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, sofern die sich erheben, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens/Stornierung von Aufträgen
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, ist, sofern es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Klausel beschränkt.
Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
Soweit wir gemäß Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, sterben wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder sterben wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, sofern solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes beispielhaft zu erwarten sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im selben Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und Angestellten.
Die Einschränkung dieser Klausel gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für den Fall, dass der Besteller eines Standardproduktes aus ungerechtfertigten Gründen die Annahme der Ware verweigert oder vom Vertrag zurücktritt sind wir ohne Nachweis berechtigt, Schadensersatz für die Nichterfüllung in Höhe von 25 % des vereinbarten Auftragswertes zu verlangen. Der Besteller hat das Recht den Nachweis zu erbringen, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wir behalten wir uns ebenso wie die Ausübung der gesetzlich vorgesehenen weiteren Rechte (auf Erfüllung etc.) vor.
Wird uns ein Auftrag über die Erstellung nach Kundenspezifikation gemäß § 649 BGB vorzeitig gekündigt, so sind wir ohne Nachweis dazu berechtigt, 25% (vor Produktionsbeginn) bzw. 80 % (nach Produktionsbeginn) des vereinbarten Werklohns als pauschale Ersatzforderung geltend zu machen. Dem Besteller bleibt das Recht des Nachweises eines geringeren Vergütungsanspruchs nach § 649 BGB vorbehalten. Uns selbst bleiben im Übrigen alle weiteren gesetzlich vorgesehenen Rechte (insbesondere das Recht zur Geltendmachung der vereinbarten Vergütung nach § 649 BGB) vorbehalten.

Zollabwicklung

Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt, haftet er uns gegenüber für eventuelle Nachforderungen der Zollverwaltung.

Datenschutz
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine für die Auftragsabwicklung erforderliche Daten gemäß BDSG innerhalb unseres Unternehmens mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen bearbeitet werden. Wir sichern zu, sterben Daten des Bestellers nur in diesem Zusammenhang zu verwenden. Des weiteren gelten die Angaben und Erläuterungen in unserer Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Firmenwebsite einsehen können.
Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so WIRD dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
Aktueller Stand der AGB 19.05.2021